Der neue EU-Führerschein

Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde das Fahrerlaubsnisrecht durch
  • das Gesetzt zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz vom 24.04.1998
  • die Fahrerlaubnisverordnung vom 18.08.1998

grundlegend geändert.

Wesentliche Neuerungen sind:

  • Einführung neuer Fahrerlaubnisklassen
    Künftig gibt es in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Klasse A 1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)
Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse C 1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse D 1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
  • Einführung des Scheckkartenführerscheines.
    Ab dem 01.01.1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. So sieht der neue Führerschein aus:
Vorderseite:

1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden
Rückseite:

9. Sämtliche Fahrerlaubnisklassen
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)
  • Besitzstandsregelung und Umtausch-/vertahren

a) Besitzstand

Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten.
Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben sofern

  • Inhaber der Klasse 3 nach Vollendung des 50. Lebensjahres Kombinationen mit mehr als 12 t fahren möchten.
  • Inhaber der Klasse 2 Fahrzeuge oder Kombination bisheriger Klasse 2 führen möchten.

b) Umtausch

Beim Umtausch werden die neuen Klassen erteilt, die der bisherigen Berechtigung entsprechen.

Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen bei der Umstellung wieder:

Klassen alt Klassen neu
StVZO/D StVZO/DDR
1 A A, A 1, L, M
1 a   A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg
A 1, L, M
1 b   A 1, L, M
2 C E C, C E, C 1, C 1 E, B, B E,L, M, T
3 B, BE C 1, C 1 E, B, B E, L, M;
auf Antrag C E mit Beschränkung
auf bisher in Klasse 3 fallende Züge
4 M L, M
5 T L
Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung in KOM (unbeschränkt)
D D, D E, D 1, D 1 E
Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung beschränkt auf KOM
bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze
  D beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul.
Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze, D 1
c) Umtauschverfahren

 

Die Führerscheine werden auf Ihren Antrag hin umgetauscht. Um Ihnen die Fahrten zur Abgabe des Antrages und zur Abholung des Führerscheines zu ersparen, haben wir mit den Gemeinden und Städten des Ortenaukreises folgende Regelung getroffen:

 

  • Ihren Antrag reichen Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt ein. Beizufügen sind:
  • Paßbild und Unterschrift (Folie)
  • Kopie des Führerscheines (sofern nicht vom Ortenaukreis ausgestellt)
  • beim Umtausch Klasse 2 nach Vollendung des 50. Lebensjahres ärztliches und augenärztliches Zeugnis.
  • Die Gemeinde leitet den Antrag an die Führerscheinstelle weiter.
  • Das Landratsamt veranlaßt die Herstellung des Scheckkartenführerscheines durch die Bundesdruckerei in Berlin.
  • Die Führerscheinstelle übersendet den hergestellten Führerschein an Ihre Gemeinde zur Aushändigung.
Die Kosten für die Umstellung belaufen sich auf 24,-- EUR.

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