| Klasse A |
| Krafträder
mit oder ohne Beiwagen |
| Klasse A 1 |
Krafträder mit einem
Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht
mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige
Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 80 km/h.
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| Klasse B |
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht
mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger
bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des
Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von
nicht mehr als 3.500 kg)
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| Klasse C |
Kraftfahrzeuge -
ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
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| Klasse C 1 |
Kraftfahrzeuge -
ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger
bis 750 kg Gesamtmasse).
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| Klasse D |
Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
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| Klasse D 1 |
Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz,
aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg
Gesamtmasse).
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| Klasse BE, CE,
C1E, DE, D1E |
Kraftfahrzeuge der
Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe
Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E
und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger
außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
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| Klasse
M |
Kleinkrafträder und
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50
cm³.
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| Klasse
T |
Zugmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
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| Klasse
L |
Zugmaschinen, die nach
ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B.
Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern.
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